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Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG)

Mit Inkrafttreten des HinschG wird Mitarbeitern, auch bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern, Stellenbewerbern, Praktikanten, Selbstständigen, Freiberuflern, Leiharbeitnehmern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten und deren Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben, Informationen über folgende Angelegenheiten zu melden oder offenzulegen:

  1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
  2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Dazu gehören unter anderem:

    • Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    • Produktsicherheit und -konformität,
    • Sicherheit im Straßenverkehr,
    • Umweltschutz,
    • Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
    • Lebensmittelsicherheit,
    • Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes,
    • Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten,
    • Sicherheit in der Informationstechnik.

  1. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte, und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.

Bitte beachten Sie:

 

Die hinweisgebenden Personen sind davor geschützt, dass ihnen aus der Meldung/dem Hinweis Nachteile entstehen. Repressalien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (z.B. Übergehen bei Beförderungen, Erteilung von Abmahnungen, Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen) aufgrund einer Hinweiserteilung müssen unterbleiben.
 

Die Hotel Stadt Freiburg GmbH hat eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich Hinweisgebende wenden können. Das Verfahren bei internen Meldungen gem. § 17 HinschG wird unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien (DS-GVO) vertraulich behandelt:

 

Falls Sie eine Meldung tätigen möchten, können Sie sich an folgende Beschwerdestelle in unserem Unternehmen wenden:

 

Wichtiger Hinweis zur Meldung von Verstößen:

Bei aktuellen Gefahren oder bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle. Wir bieten Ihnen vor Abgabe einer Meldung Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien an. Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Personen, die Hinweise auf Missstände geben wollen, können sich wahlweise an eine interne oder eine externe Meldestelle wenden. Sofern intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vornehmlich an die Interne Meldestelle. Sie tragen somit dazu bei, die Verlässlichkeit und Integrität der Hotel Stadt Freiburg GmbH zu sichern und regelkonformes Verhalten zu stärken sowie für ein faires Miteinander zu sorgen. Auch nach einer internen Hinweisabgabe bleibt die Möglichkeit einer (weiteren) externen Hinweisabgabe bestehen.

 

Folgende Behörden bieten eine externe Meldestelle an: